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15.03.2017 09:59 Alter: 7 yrs
Kategorie: Verantwortliche Unternehmensführung, 1-2017

Letzte Änderungen zur CSR-Berichtspflicht

Das Umsetzungsgesetz zur CSR-Berichtspflicht für große Unternehmen, das rückwirkend zum 1. 1. 2017 in Kraft treten wird, hat im Bundestag noch geringe Änderungen erfahren.


Neben der finanziellen müssen große Unternehmen jetzt auch eine Berichterstattung zu ihrem sozialen und ökologischen Handeln vorlegen. Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur CSR-Berichtspflicht vom Oktober 2014 jetzt beschlossen. Dabei hat das "Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten" noch Änderungen erfahren, die der Nachhaltigkeitsrat zusammengefasst hat. Danach haben sich vor allem zwei Regelungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Oktober 2016 geändert, die für die betroffenen Unternehmen zu beachten sind: Erstens hat sich die Veröffentlichungsfrist verkürzt: Der bisherige Entwurf sah vor, dass parallel veröffentlichte Berichte sechs Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden müssen. Nun gilt eine kürzere Frist von vier Monaten, also die gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht. Zweitens gibt es, wie schon im Entwurf vorgesehen, keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog zum Bericht selbst zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2019. Im Entwurf war dafür noch ?sofort? als Zeitpunkt vorgesehen.

Das Gesetz wird Ende März noch im Bundesrat behandelt, dessen Zustimmung als Formsache gilt. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wird es damit für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen verpflichtend, über ihr Handeln zu sozialen und ökologischen Aspekten zu berichten. Betroffen sind Unternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Bilanzsumme entweder mehr als 20 Millionen Euro beträgt oder deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen.