future-Standpunkt zum Gesetzentwurf zur CSR-Berichtspflicht

Europäische CSR-Berichtspflicht: Bloß keine Haarspaltereien jetzt!

Standpunkt von future-Vorstandsmitglied Sabine Braun zur Diskussion um die Europäische CSR-Berichtspflicht im April 2016

Am 11. März wurde der lang erwartete Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen CSR-Berichtspflicht in nationales Gesetz ? hier das Handelsgesetzbuch (HGB) ? vorgelegt. Lange genug hat?s gedauert dafür, dass er auf den ersten Blick nicht allzuviel Neues brachte. Am augenfälligsten war die vorgeschlagene Erweiterung der zu berichtenden Aspekte um Verbraucherbelange, sprich um Themen wie Verbraucherinformation und -aufklärung, Datenschutz und Beschwerdemanagement. Ebenfalls neu ist die Erhöhung des maximalen Bußgelds für Verstöße gegen Berichtspflichten von 50.000 auf 10 Mio. Euro. Mancher Interpretation bedarf dagegen die Ausweitung auf ?kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften?. Normale GmbHs sind sicher nicht gemeint, auch die meisten GmbH & Co. KGs werden nicht betroffen sein, manche aber schon. Entscheidendes Stichwort ist kapitalmarktorientiert und das kann auch schon durch die Begebung handelbarer Anleihen oder anderer Wertpapiere der Fall sein.

Nun bin ich freilich keine Juristin und außerdem sicher, dass sich in den kommenden Wochen viele Experten um die Erklärung dieses Passus bemühen werden. Ich werde mich deshalb auf den gesunden Menschenverstand beschränken und an diesen appellieren: Jedes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, egal welcher Gesellschaftsform, sollte sich jetzt um ein Mindestmaß an Transparenz zu sozialen und ökologischen Aspekten bemühen. Die CSR-Berichtspflicht ist ein klares Signal dafür, dass die Gesellschaft besser über die Auswirkungen unternehmerischen Handelns informiert sein möchte. Man kann sie insofern durchaus als Misstrauensvotum deuten. Will man als Unternehmen also weiterhin gedeihliche Geschäfte machen, attraktiv für Nachwuchskräfte und angesehen im Umfeld sein, sollte man die Anforderungen der Berichtspflicht ernst nehmen. Was nützt schließlich der Verweis auf eine just nicht von der Berichtspflicht erfasste Gesellschaftsform, wenn börsennotierte Mitbewerber mit der Offenlegung von nicht-finanziellen Informationen punkten?

Egal, ob KGaA, KG, OHG oder GmbH & Co. KG: Betreiben Sie nun bloß keine Haarspalterei, sondern machen Sie sich ans Werk. Zeit haben Sie zwar noch bis 2018. Denn das Geschäftsjahr 2017 wird das erste sein, für das die Pflicht gilt. Doch einer gewissen Vorbereitung bedarf es, auch wenn eine externe Prüfung der Inhalte nicht vorgesehen ist. Nehmen Sie es sportlich und betrachten Sie es als Beitrag zur Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Denn eine regelmäßige Berichterstattung verstetigt den Blick auf die Hot Spots und hilft, Werte so in der Unternehmenskultur zu verankern, dass sie wirklich gelebt werden und auch extern Strahlkraft entwickeln ? für den Nachwuchs, für die Kunden, für das Umfeld.

Wie geht?s weiter? Bis zum 15. April konnten die beteiligten Kreise, insbesondere Nichtregierungsorganisationen und Verbände, den Referentenentwurf kommentieren und zu den dargestellten Erweiterungen Stellung beziehen. Eine Überarbeitung sollte dann im Sommer vorliegen. Spätestens im Dezember 2016 muss die Umsetzung dann rechtskräftig sein.

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